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Veränderungsanzeigen sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik rc. besonders
zu führen und fortlaufend zu nummeriren sind.
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist nach dem For-
mular Beil. Nr. VII ein Verzeichnis der im Gemeindebezirk gelegenen Fabriken 2c., welche
über 16 Jahre alte Arbeiterinnen und nach dem Formular Beil. Nr. VIII ein Verzeich-
niß derjenigen Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen.
Jeder Fabrik ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden
Einträge eine Doppelseite des Verzeichnisses einzuräumen. In den dafür bestimmten
Spalten dieser Verzeichnisse sind auch die auf Grund der §§. 138 a, 139 u. 139 a
der Gewerbeordnung für die betreffende Anlage zugelassenen Ausnahmen von den
Bestimmungen der §§. 135 bis 137 der Gewerbeordnung vorzumerken. (Vergl. S. 46.)
S. 42.
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortsvorsteher auf Grund dieser Verzeich-
nisse (§. 41) dem vorgesetzten Oberamt eine Uebersicht= der in ihrem Gemeindebezirk
vorhandenen Fabriken 2c., in welchen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, nach dem Formulare Beil. Nr. IX einzusenden.
Sämmtliche Uebersichten sind unter Beifügung einer auf Grund derselben für jeden
Oberamtsbezirk herzustellenden Gesammtübersicht von den Oberämtern den Kreisregier-
ungen vorzulegen, welche dieselben dem zuständigen Gewerbeinspektor zuzustellen haben.
Dieser hat die Gesammtübersicht seinem Jahresbericht beizufügen.
Zu §. 138a der Gewerbeordnung.
S. 43.
Die in 8. 1383 der Gewerbeordnung bezeichnete „untere Verwaltungsbehörde“
ist der Ortsvorsteher, die daselbst bezeichnete „höhere Verwaltungsbehörde“ ist
das Oberamt.
Als außergewöhnliche Häufung der Arbeit, welche die Gestattung von Ueberzeitarbeit im
Sinne des §. 138 a der Gewerbeordnung rechtfertigt, gilt nicht nur eine durch zufällige
Umstände hervorgerufene unvorhergesehene, sondern auch eine in gewissen Zeiten
regelmäßig wiederkehrende Arbeitsanhäufung in den Saisonindustrien, d. h. solchen
Industrien, welche zwar während des ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regel-
mäßig wiederkehrenden Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben (wie z. B.