Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Veränderungsanzeigen sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik rc. besonders 
zu führen und fortlaufend zu nummeriren sind. 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist nach dem For- 
mular Beil. Nr. VII ein Verzeichnis der im Gemeindebezirk gelegenen Fabriken 2c., welche 
über 16 Jahre alte Arbeiterinnen und nach dem Formular Beil. Nr. VIII ein Verzeich- 
niß derjenigen Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen. 
Jeder Fabrik ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden 
Einträge eine Doppelseite des Verzeichnisses einzuräumen. In den dafür bestimmten 
Spalten dieser Verzeichnisse sind auch die auf Grund der §§. 138 a, 139 u. 139 a 
der Gewerbeordnung für die betreffende Anlage zugelassenen Ausnahmen von den 
Bestimmungen der §§. 135 bis 137 der Gewerbeordnung vorzumerken. (Vergl. S. 46.) 
S. 42. 
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortsvorsteher auf Grund dieser Verzeich- 
nisse (§. 41) dem vorgesetzten Oberamt eine Uebersicht= der in ihrem Gemeindebezirk 
vorhandenen Fabriken 2c., in welchen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, nach dem Formulare Beil. Nr. IX einzusenden. 
Sämmtliche Uebersichten sind unter Beifügung einer auf Grund derselben für jeden 
Oberamtsbezirk herzustellenden Gesammtübersicht von den Oberämtern den Kreisregier- 
ungen vorzulegen, welche dieselben dem zuständigen Gewerbeinspektor zuzustellen haben. 
Dieser hat die Gesammtübersicht seinem Jahresbericht beizufügen. 
Zu §. 138a der Gewerbeordnung. 
S. 43. 
Die in 8. 1383 der Gewerbeordnung bezeichnete „untere Verwaltungsbehörde“ 
ist der Ortsvorsteher, die daselbst bezeichnete „höhere Verwaltungsbehörde“ ist 
das Oberamt. 
Als außergewöhnliche Häufung der Arbeit, welche die Gestattung von Ueberzeitarbeit im 
Sinne des §. 138 a der Gewerbeordnung rechtfertigt, gilt nicht nur eine durch zufällige 
Umstände hervorgerufene unvorhergesehene, sondern auch eine in gewissen Zeiten 
regelmäßig wiederkehrende Arbeitsanhäufung in den Saisonindustrien, d. h. solchen 
Industrien, welche zwar während des ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regel- 
mäßig wiederkehrenden Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben (wie z. B.
	        
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