Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

K 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Köuigreich Württemberg. 
  
Ausgegeb. Stuttgart Dienstag den 26. Januar 1892. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die Naturalver- 
pflegung der Truppen für das Jahr 1892. Vom 4. Januar 1892. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen. Vom 19. Jannar 1892. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betreffend die Aichung von Getreideprobern. Vom 19. Januar 1892. — Be- 
kanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßenbauarbeiter der 
Kommunalverbände. Vom 21. Januar 1892. — Verfügung des riegzeministeriums, betreffend die Porto- 
freiheit der Sendungen von Ruhegehältern rc. der Militärpensionäre. Vom 5. Jannar 1892. 
  
gekanntmachung der Ministerien des Innern und des aftriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1892. 
Vom 4. Januar 1892. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 23. Dezem- 
ber 1891, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen 
für das Jahr 1892, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 4. Januar 1892. 
Schmid. Steinheil. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistung für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) ist der Be- 
trag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1892 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
	        
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