Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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auch Ministerialverfügung vom 27. Dezember 1872 (Reg. Blatt S. 460) und vom 10. De- 
zember 1890 (Reg. Blatt S. 309) — und nach Vorschriften auf Grund des Art. 20 
Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873 
(Reg. Blatt S. 116) anzuzeigen ist, also insbesondere um die Versicherung von Dienst- 
boten, bedarf es keiner Vorschrift besonderer An= und Abmeldung für die Krankenpflege- 
versicherung, da für die letztere die bei der Ortspolizeibehörde eingehenden An= und Ab- 
meldungen mitverwendet werden können. 
Wenn die Geschäfte der Ortspolizeibehörde und der Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung von dem gleichen Gemeindebeamten (Ortsvorsteher) besorgt werden, so hat 
dieser ohne Weiteres die bei der Ortspolizeibehörde eingehenden Meldungen zur Führung 
der Mitgliederliste und Einleitung des Einzugs der Beiträge zu verwenden. Andern Falls 
hat zu diesem Zweck die Ortspolizeibehörde die ihr zugehenden Meldungen über Personen, 
welche nach der Art ihrer Beschäftigung der Krankenpflegeversicherung anzugehören haben, 
der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung zur Verfügung zu stellen. Es kann aber 
auch den Formularen für die polizeilichen Meldungen ein Abschnitt für die gleichzeitige 
Anmeldung zur Krankenpflegeversicherung und Invaliditäts= und Altersversicherung an- 
gehängt und nur dieser der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung übergeben werden. 
Bezüglich der Ausdehnung der Wirksamkeit einer gemeinsamen Meldestelle (6. 49 
Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes) für die sämmtlichen Krankenkassen eines Orts 
auf die Krankenpflegeversicherung wird auf §. 54 Abs. 2 und 3 der Vollzugs-Verfügung 
zum Krankenversicherungsgesetz vom 2. November 1892 (Reg. Blatt S. 531) verwiesen. 
g. 23. 
Soweit die Krankenpflegeversicherung auf Personen Anwendung findet, für welche 
An= und Abmeldungen an die Ortspolizeibehörde nach den in Abs. 1 des §. 22 bezeich- 
neten Vorschriften nicht zu erstatten sind, müssen Bestimmungen über die An= und Ab- 
meldung dieser Personen für die Krankenpflegeversicherung auf Grund des Art. 11 des 
Gesetzes getroffen werden. 
Dabei empfiehlt es sich, von der Vorschrift der Anmeldung bezüglich derjenigen 
Personen keine Ausnahme zu machen, welche Anspruch auf Befreiung von der Kranken- 
pflegeversicherung wegen der Mitgliedschaft bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse oder 
einer Hilfskasse machen, damit dem zuständigen Organ der Krankenpflegeversicherung die
	        
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