Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Nach der Ausladung, welche auf einer für anderes Vieh nicht zu benützenden Rampe 
stattfinden soll, sind die Thiere, — die Schweine auf Wagen — in das Schlachthaus 
zu verbringen und daselbst unter polizeilicher Kontrole alsbald abzuschlachten, bis zur 
Abschlachtung aber von anderem Vieh getrennt zu halten. 
Bei Schweinetransporten ist auf der Durchfahrt die Entnahme von Theilbezügen 
aus den nach einer entfernteren Station bestimmten Sendungen nur zulässig, wenn die 
Theilbezüge gleichzeitig aus mindestens 10 Stücken bestehen und hievon der Grenzein- 
gangsbehörde behufs Benachrichtigung des zuständigen Oberamts Anzeige erstattet ist. 
0) Die dispensationsweise gestattete Einfuhr von Schlachtvieh nach andern Städten 
des Deutschen Reichs wird der Hafendirektion Friedrichshafen jeweils bekannt gegeben 
werden. 
III. Die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Italien ist 
unter Beobachtung der Bestimmungen Ziffer II. 1—4 gestattet. Für Schafe und Ziegen 
sind Gesammtzeugnisse zulässig. 
Die Thiere dürfen nur mittelst Eisenbahn und ohne unnöthigen Aufenthalt durch 
das deutsche Gebiet geleitet werden. 
IV. Auf die Einfuhr und Durchfuhr von Pferden, Maulthieren und Eseln aus 
Italien finden die Vorschriften Ziffer II. 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung. 
Da bei der Einfuhr und Durchfuhr dieser Thiergattungen von der Beibringung von 
Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen abgesehen wird, so ist über das Ergebniß der 
Untersuchung des Gesundheitszustands derselben von dem beamteten Thierarzt ein beson- 
deres Attest auszustellen. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. August 1893 in Kraft und es treten mit 
diesem Tage die bisherigen Bestimmungen über die Vieh-Ein= und Durchfuhr aus Italien 
außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 6. Juli 1893. 
" Schmid.
	        
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