237
Nach der Ausladung, welche auf einer für anderes Vieh nicht zu benützenden Rampe
stattfinden soll, sind die Thiere, — die Schweine auf Wagen — in das Schlachthaus
zu verbringen und daselbst unter polizeilicher Kontrole alsbald abzuschlachten, bis zur
Abschlachtung aber von anderem Vieh getrennt zu halten.
Bei Schweinetransporten ist auf der Durchfahrt die Entnahme von Theilbezügen
aus den nach einer entfernteren Station bestimmten Sendungen nur zulässig, wenn die
Theilbezüge gleichzeitig aus mindestens 10 Stücken bestehen und hievon der Grenzein-
gangsbehörde behufs Benachrichtigung des zuständigen Oberamts Anzeige erstattet ist.
0) Die dispensationsweise gestattete Einfuhr von Schlachtvieh nach andern Städten
des Deutschen Reichs wird der Hafendirektion Friedrichshafen jeweils bekannt gegeben
werden.
III. Die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Italien ist
unter Beobachtung der Bestimmungen Ziffer II. 1—4 gestattet. Für Schafe und Ziegen
sind Gesammtzeugnisse zulässig.
Die Thiere dürfen nur mittelst Eisenbahn und ohne unnöthigen Aufenthalt durch
das deutsche Gebiet geleitet werden.
IV. Auf die Einfuhr und Durchfuhr von Pferden, Maulthieren und Eseln aus
Italien finden die Vorschriften Ziffer II. 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Da bei der Einfuhr und Durchfuhr dieser Thiergattungen von der Beibringung von
Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen abgesehen wird, so ist über das Ergebniß der
Untersuchung des Gesundheitszustands derselben von dem beamteten Thierarzt ein beson-
deres Attest auszustellen.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. August 1893 in Kraft und es treten mit
diesem Tage die bisherigen Bestimmungen über die Vieh-Ein= und Durchfuhr aus Italien
außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 6. Juli 1893.
" Schmid.