Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Nach diesem Plane umfaßt die Stationserweiterung die Fläche entlang der Gleise 
auf der rechten Seite des Bahnhofs und der Bahn. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen vertreten. · 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verorduung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1893. 
Wilhelnm. 
Mittnacht. Faber. Schmid. Riecke. Schott von Schottenstein. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßenbauarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 18. Juli 1893. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Münsingen gemäß §. 4 Ziff. 3 des Baunnfallversicherungsgesetzes 
vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung 
der von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen vom 1. Jannar 1894 ab 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 18. Juli 1893. 
m Schmid. 
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Beugnisse für militärpflichtige Deutsche im 
Staate Meriko. Vom 20. Juli 1893. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nro. 28 des Central-Blatts für das 
Deutsche Reich von 1893 erlassene Bekanntmachung, betreffend die Ermächtigung zur 
Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche im Staate Mexiko, vom 
5. Juli 1893 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 20. Juli 1893. 
Schmid. Schott von Schottenstein.
	        
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