Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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S. 1. 
Die Karl-Olga-Medaille wird von Uns unter denselben Voraussetzungen wie der 
Olga-Orden in solchen Fällen verliehen werden, in welchen die Verleihung des Ordens 
selbst nicht angemessen erscheint. s.2 
Die Medaille wird in der von der hohen Stifterin festgesetzten und von des ver- 
ewigten Königs Karl Majestät genehmigten Form (Reg. Blatt von 1889 S. 191) 
wie bisher in Silber und Bronce verliehen und an dem Bande des Olga-Ordens auf 
der linken Brust getragen. 6 
Im Uebrigen finden die für den Olga-Orden gegebenen Bestimmungen auch auf 
dieses Ehrenzeichen Anwendung. 
Unser Ordenskanzleramt ist mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Februar 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Der Ordenskanzler: 
v. Mittnacht. 
Lekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Ernennung eines Mitglieds des gewerblichen Sachverständigenvereins für 
Württemberg, Gaden und Hessen. Vom 10. Februar 1893. 
Seine Königliche Majestät haben am 10. Februar d. J. an Stelle des ver- 
storbenen Baudirektors Dr. von Leins den Regierungsrath Dr. Platz bei der Centralstelle 
für Handel und Gewerbe in Stuttgart zum Mitglied und zugleich zum Stellvertreter des 
Vorsitzenden des nach dem Reichsgesetz vom 11. Januar 1876 gebildeten gewerblichen Sach- 
verständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen allergnädigst zu ernennen geruht. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 30. Dezember 1876 
(Reg. Blatt von 1877 S. 1 f.) und vom 22. August 1884 (Reg. Blatt S. 191 f.) hiemit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 10. Februar 1893. Faber.
	        
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