Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

82 
Art. II. 
In Art. 13 Abs. 1 des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 wird nach Ziff. 4 
folgende neue Ziff. 5 eingeschaltet: 
5) wer es unternimmt, sich den ihm nicht zustehenden ermäßigten Malzsteuer- 
satz zu verschaffen. 
" Art. III. 
In Art. 15 Abs. 1 des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 wird nach Ziff. 3a—-h 
folgende neue Ziff. 4 angefügt: 
4) Derjenige, welcher mit einem auf seinen Namen lautenden Malzbegleitschein 
fremdes Malz schrotet oder schroten läßt, oder welcher den auf seinen Namen lau- 
tenden Malzbegleitschein zur Benützung an Dritte abgiebt. 
In Art. 15 Abs. 2 weiter wird nach den Worten: 
„Ziff. 3e und I“ eingeschaltet: 
„und Ziff. 4 erster Fall“, 
am Schlusse des Abs. 2 aber angefügt: 
„Ziff. 4 zweiter Fall mit der Abgabe des Malzbegleitscheins“. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzug dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 28. April 1893. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 4. Mai 1893. 
Die Befugnisse des Aichamts Crailsheim sind auf die Aichung von Waagen 
bis zu 10 000 kg größter Belastung ausgedehnt worden. 
Stuttgart, den 4. Mai 1893. 
Schmid. 
—— + — 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.