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der Straße behufs Ermäßigung der starken bei Rexingen beginnenden Steigung nothwendig
werden, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Rexingen
als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus:
Schultheiß Kinkele,
Gemeinderath Zürndorfer und
Bürgerausschußobmann E. Geckle
von Rexingen
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 12. Mai 1893.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Göppingen zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben
von Hier und Sleisch. Vom 13. Mai 1893.
Wilhelm II. von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von
örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art.
19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte
der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des
Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten
Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums, wie folgt: