Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

85 
S. 1. 
Der Stadtgemeinde Göppingen wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von 
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter und von Fleisch mit vier Mark 
für einhundert Kilogramm bis zum 31. März 1897 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Göppingen zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Marienwahl, den 13. Mai 1893. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Rißlegg zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier. Vom 13. Mai 1893. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von 
örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 
19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- 
steunerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des 
Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten 
Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, wie folgt: s.1 
Der Gemeinde Kißlegg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.