Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Geseh, 
betreffend die Kraukenpflegeversicherung und die Ausführung des 
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Abschnitt I. 
Krankenpflegeversicherung. 
  
Art. 1. 
Für die in §F. 1 und §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Klassen von 
Personen, soweit sie dem reichsgesetzlichen Krank sicherungszwang weder gemäß §. 1 
  
noch gemäß einer nach §. 2 des angeführten Gesetzes erlassenen statutarischen Bestimmung 
einer Gemeinde oder Amtskorporation unterworfen sind, sowie für die Dienstboten kann 
durch Ortsstatut oder Bezirksstatut (Art. 5) die Krankenpflege versicherung der Gemeinde 
oder Amtskorporation nach den Bestimmungen der Art. 1—13 gegenwärtigen Gesetzes 
eingeführt werden. 
Für die Dienstboten und für die in der Land= und Forstwirthschaft oder in land- 
und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben gegen Lohn oder Gehalt an Geld oder Natural- 
bezügen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, für die in solchen Nebenbetrieben 
beschäftigten Personen übrigens mit Ausnahme derjenigen, welche bereits reichsgesetzlich 
versicherungspflichtig sind, tritt die Krankenpflegeversicherung durch die Amtskorporation 
desjenigen Bezirks ein, innerhalb dessen der Beschäftigungsort liegt, sofern dieselben 
weder durch statutarische Bestimmung nach §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes dem 
reichsgesetzlichen Krank sicherungszwang unterworfen, noch durch Statut (Ab. 1) zu 
der Krankenpflegeversicherung herangezogen sind. 
Auf Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstands oder im 
Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche 
beschränkt ist, findet die Bestimmung des Abs. 2 vorbehältlich des Art. 6 keine Anwendung. 
Art. 2. 
Von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 1 sind befreit: 
1) bieienigen Personen , welche ohne gesetzliche Verpflichtung der reichsgeseglichen 
einde-K sicherung (§. 4 Abs. 2 des Krank sicherungsgesetzes) oder 
  
  
  
 
	        
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