Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse oder Knapp- 
hafterase 6. 19 Abs. 3, §. 63 Abs. 2, §. 72 Abs. 3, §. 73 und §. 74 des 
sicherungsgesetzes) oder einer den Apforderungen bes §. 75 des Kranken- 
verscherungsgesezes genügenden Hilfskasse angehören; 
2) Personen, welche nach §. 2b und §. 3 des Krankenversicherungsgesetzes der Ver- 
sicherungspflicht, nicht unterliegen. 
Art. 3. 
Unternehmer land= und forstwirthschaftlicher Betriebe sind berechtigt, der Kranken- 
pflegeversicherung beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klärung beim Ortsvorsteher, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle 
einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Beigetretene, welche 
verfallene Versicherungsbeiträge nicht innerhalb einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist geleistet haben, scheiden damit aus'der Krankenpflegeversicherung aus. 
Art. 4. 
Denjenigen Personen, welche der Krankenpflegeversicherung angehören, hat die Ge- 
meinde oder Amtskorporation, welche das Statut erlassen hat, in den Fällen des Art. 1 
Abs. 2 die Amtskorporation im Falle der Erkrankung die in Art. 7 und 8 bezeichneten 
Leistungen zu gewähren. Zur Deckung der hieraus erwachsenden Kosten sind entsprechende 
Versicherungsbeiträge (vgl. Art. 9 und 10) zu erheben. Die Festsetzung dieser Beiträge, 
die Bezeichnung der Klassen der beitragspflichtigen Personen lund die Bestimmung der 
Zahlungstermine erfolgt durch Statut (vgl. Art. 5). Das Statut hat auch die Ver- 
waltung der Versicherungskasse zu regeln. 
Als Erkrankung gilt auch eine Verletzung durch Unfälle. 
Die von der Krankenpflegeversicherung gewährten Leistungen gelten nicht als öffent- 
liche Armenunterstützungen. 
Art. 5. 
Die in Art. 1 und 4 bezeichneten Ortsstatute werden vom Gemeinderath mit Zu- 
stimmung des Bürgerausschusses, die Bezirksstatute werden von der Amtsversammlung 
erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der Kreisregierung. 
Die Bezirksstatute können für den ganzen Oberamtsbezirk oder für Theile desselben 
erlassen werden. Auf Gemeinden, welche dem Bedürfniß genügende und entsprechend
	        
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