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einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse oder Knapp-
hafterase 6. 19 Abs. 3, §. 63 Abs. 2, §. 72 Abs. 3, §. 73 und §. 74 des
sicherungsgesetzes) oder einer den Apforderungen bes §. 75 des Kranken-
verscherungsgesezes genügenden Hilfskasse angehören;
2) Personen, welche nach §. 2b und §. 3 des Krankenversicherungsgesetzes der Ver-
sicherungspflicht, nicht unterliegen.
Art. 3.
Unternehmer land= und forstwirthschaftlicher Betriebe sind berechtigt, der Kranken-
pflegeversicherung beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er-
klärung beim Ortsvorsteher, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle
einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Beigetretene, welche
verfallene Versicherungsbeiträge nicht innerhalb einer durch das Statut festzusetzenden
Frist geleistet haben, scheiden damit aus'der Krankenpflegeversicherung aus.
Art. 4.
Denjenigen Personen, welche der Krankenpflegeversicherung angehören, hat die Ge-
meinde oder Amtskorporation, welche das Statut erlassen hat, in den Fällen des Art. 1
Abs. 2 die Amtskorporation im Falle der Erkrankung die in Art. 7 und 8 bezeichneten
Leistungen zu gewähren. Zur Deckung der hieraus erwachsenden Kosten sind entsprechende
Versicherungsbeiträge (vgl. Art. 9 und 10) zu erheben. Die Festsetzung dieser Beiträge,
die Bezeichnung der Klassen der beitragspflichtigen Personen lund die Bestimmung der
Zahlungstermine erfolgt durch Statut (vgl. Art. 5). Das Statut hat auch die Ver-
waltung der Versicherungskasse zu regeln.
Als Erkrankung gilt auch eine Verletzung durch Unfälle.
Die von der Krankenpflegeversicherung gewährten Leistungen gelten nicht als öffent-
liche Armenunterstützungen.
Art. 5.
Die in Art. 1 und 4 bezeichneten Ortsstatute werden vom Gemeinderath mit Zu-
stimmung des Bürgerausschusses, die Bezirksstatute werden von der Amtsversammlung
erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der Kreisregierung.
Die Bezirksstatute können für den ganzen Oberamtsbezirk oder für Theile desselben
erlassen werden. Auf Gemeinden, welche dem Bedürfniß genügende und entsprechend