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Art. 6.
Werden gegen die Amtsenthebung Einwendungen vorgebracht oder kann dem Orts-
vorsteher die in Art. 5 vorgeschriebene Eröffnung nicht gemacht werden, so hat die Kreis-
regierung durch einen von ihr zu bestimmenden Beamten die streitigen Thatsachen er-
örtern und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vernehmen zu lassen, auch
alle sonst etwa gebotenen Ermittlungen anzustellen. Dem betheiligten Ortsvorsteher ist
zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen. Für die Vernehmung und Beeidigung
der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und achten
Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buches der Reichscivilprozeßordnung zur ent-
sprechenden Anwendung. In gleicher Weise finden die §§. 598 und 599 der Reichs-
civilprozeßordnung Anwendung, wenn das Verfahren wegen Geisteskrankheit eingeleitet wird.
Zum Schlusse ist der betheiligte Ortsvorsteher über das Ergebniß der Ermittlungen
mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören.
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
Die baaren Auslagen für die etwa durch die Schuld des betheiligten Ortsvorstehers
veranlaßten erfolglosen Ermittlungen fallen diesem zur Last.
Art. 7.
Nach dem Ablauf der in Art. 5 bestimmten Frist und, sofern weitere Verhandlungen
in Gemäßheit des Art. 6 gepflogen worden sind, nach dem Abschluß derselben ist den
bürgerlichen Kollegien von dem Ergebniß der stattgehabten Erörterungen Mittheilung
zu machen und Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Ist ein Antrag auf Amtsenthebung von den bürgerlichen Kollegien gestellt und sind
Einwendungen dagegen von dem Ortsvorsteher nicht vorgebracht, auch weitere Verhand-
lungen über den Antrag nicht gepflogen worden, so kann von der Einholung einer noch-
maligen Aeußerung der bürgerlichen Kollegien Umgang genommen werden.
Art. 8.
Die Entscheidung der Kreisregierung ist dem betheiligten Ortsvorsteher und den
bürgerlichen Kollegien zu eröffnen.
Gegen die Entscheidung steht dem Ortsvorsteher und den bürgerlichen Kollegien die