Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

162 
Art. 6. 
Werden gegen die Amtsenthebung Einwendungen vorgebracht oder kann dem Orts- 
vorsteher die in Art. 5 vorgeschriebene Eröffnung nicht gemacht werden, so hat die Kreis- 
regierung durch einen von ihr zu bestimmenden Beamten die streitigen Thatsachen er- 
örtern und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vernehmen zu lassen, auch 
alle sonst etwa gebotenen Ermittlungen anzustellen. Dem betheiligten Ortsvorsteher ist 
zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen. Für die Vernehmung und Beeidigung 
der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und achten 
Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buches der Reichscivilprozeßordnung zur ent- 
sprechenden Anwendung. In gleicher Weise finden die §§. 598 und 599 der Reichs- 
civilprozeßordnung Anwendung, wenn das Verfahren wegen Geisteskrankheit eingeleitet wird. 
Zum Schlusse ist der betheiligte Ortsvorsteher über das Ergebniß der Ermittlungen 
mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören. 
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. 
Die baaren Auslagen für die etwa durch die Schuld des betheiligten Ortsvorstehers 
veranlaßten erfolglosen Ermittlungen fallen diesem zur Last. 
Art. 7. 
Nach dem Ablauf der in Art. 5 bestimmten Frist und, sofern weitere Verhandlungen 
in Gemäßheit des Art. 6 gepflogen worden sind, nach dem Abschluß derselben ist den 
bürgerlichen Kollegien von dem Ergebniß der stattgehabten Erörterungen Mittheilung 
zu machen und Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Ist ein Antrag auf Amtsenthebung von den bürgerlichen Kollegien gestellt und sind 
Einwendungen dagegen von dem Ortsvorsteher nicht vorgebracht, auch weitere Verhand- 
lungen über den Antrag nicht gepflogen worden, so kann von der Einholung einer noch- 
maligen Aeußerung der bürgerlichen Kollegien Umgang genommen werden. 
Art. 8. 
Die Entscheidung der Kreisregierung ist dem betheiligten Ortsvorsteher und den 
bürgerlichen Kollegien zu eröffnen. 
Gegen die Entscheidung steht dem Ortsvorsteher und den bürgerlichen Kollegien die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.