Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Für die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des 
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften wird eine mit selbständiger 
Rechtspersönlichkeit ausgestattete Pensionskasse für Körperschaftsbeamte errichtet, 
aus welcher den dienstunfähig gewordenen Beamten Ruhegehalte und den Hinterbliebenen 
verstorbener Beamten Sterbenachgehalte und Pensionen nach den näheren Bestimmungen 
dieses Gesetzes verabreicht werden. 
Niedere Bedienstete der Körperschaften gelten nicht als Beamte im Sinne des gegen- 
wärtigen Gesetzes. 
Art. 2. 
Vorbehältlich der Vorschrift des Art. 4 sind alle Beamten der in Art. 1 bezeichneten 
Körperschaften, welche auf die Versehung eines Berufsamts ihren Lebensunterhalt gründen, 
mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare verpflichtet, der Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte beizutreten. Ein Verzeichniß derjenigen Beamten, bei welchen diese Voraus- 
setzung jedenfalls als zutreffend gilt, ist in der Beilage dieses Gesetzes enthalten. 
Ueber die Verpflichtung zum Beitritt entscheidet in Anstandsfällen die Kreisregierung 
nach Vernehmung der Körperschaftsbehörde und auf erhobene Beschwerde endgiltig das 
Ministerium des Innern (vergl. Art. 34). 
Art. 3. 
Diejenigen Ortsvorsteher, bei welchen die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 1 nicht 
zutrifft, sowie die Verwaltungsaktuare sind berechtigt, der Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte beizutreten, wenn ihre nach den Vorschriften der Art. 9—11 zu berechnenden 
pensionsberechtigten Bezüge mindestens 500 /¼ jährlich betragen. Diese Befugniß kann 
durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. 
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche, bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung 
unter gleichzeitiger Nachweisung der pensionsberechtigten Bezüge und ist vom Zeitpunkt 
des Einlaufs dieser Erklärung bei der Kreisregierung an wirksam.
	        
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