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Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Für die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften wird eine mit selbständiger
Rechtspersönlichkeit ausgestattete Pensionskasse für Körperschaftsbeamte errichtet,
aus welcher den dienstunfähig gewordenen Beamten Ruhegehalte und den Hinterbliebenen
verstorbener Beamten Sterbenachgehalte und Pensionen nach den näheren Bestimmungen
dieses Gesetzes verabreicht werden.
Niedere Bedienstete der Körperschaften gelten nicht als Beamte im Sinne des gegen-
wärtigen Gesetzes.
Art. 2.
Vorbehältlich der Vorschrift des Art. 4 sind alle Beamten der in Art. 1 bezeichneten
Körperschaften, welche auf die Versehung eines Berufsamts ihren Lebensunterhalt gründen,
mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare verpflichtet, der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte beizutreten. Ein Verzeichniß derjenigen Beamten, bei welchen diese Voraus-
setzung jedenfalls als zutreffend gilt, ist in der Beilage dieses Gesetzes enthalten.
Ueber die Verpflichtung zum Beitritt entscheidet in Anstandsfällen die Kreisregierung
nach Vernehmung der Körperschaftsbehörde und auf erhobene Beschwerde endgiltig das
Ministerium des Innern (vergl. Art. 34).
Art. 3.
Diejenigen Ortsvorsteher, bei welchen die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 1 nicht
zutrifft, sowie die Verwaltungsaktuare sind berechtigt, der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte beizutreten, wenn ihre nach den Vorschriften der Art. 9—11 zu berechnenden
pensionsberechtigten Bezüge mindestens 500 /¼ jährlich betragen. Diese Befugniß kann
durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche, bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung
unter gleichzeitiger Nachweisung der pensionsberechtigten Bezüge und ist vom Zeitpunkt
des Einlaufs dieser Erklärung bei der Kreisregierung an wirksam.