Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Anderen hiezu nicht verpflichteten Körperschaftsbeamten kann der Beitritt vom Ver- 
waltungsrath der Kasse mit Zustimmung der Körperschaftsbehörde und mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern gestattet werden. 
Denjenigen Beamten, welche der Kasse auf Grund freiwilligen Beitritts angehören, 
steht es frei, aus derselben wieder auszutreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche, 
bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung und tritt mit dem Beginn des auf den 
Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres in Wirksamkeit. 
Art. 4. 
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden auf diejenigen Körperschaftsbeamten, welche 
einer vor dem Inkrasttreten dieses Gesetzes errichteten körperschaftlichen Pensionsanstalt 
angehören, dann keine Anwendung, wenn ihnen von dieser Anstalt unter den in Art. 5 
bezeichneten Voraussetzungen Ruhegehalte und ihren Hinterbliebenen Sterbenachgehalte und 
Pensionen von mindestens der in Art. 14 und Art. 18—20 vorgesehenen Höhe gewährt 
werden. 
Die von einzelnen Körperschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten 
Pensionsanstalten können, ohne daß es der Zustimmung der bei denselben betheiligten 
Beamten bedarf, mit der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte im Wege freiwilliger 
Uebereinkunft mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vereinigt werden. In 
diesem Fall geht bezüglich sämmtlicher der körperschaftlichen Pensionsanstalt angehörender 
Beamten, soweit sie zur Zeit der Vereinigung noch nicht in den Ruhestand versetzt sind, 
die Pensionslast nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die 
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte über, wogegen von der körperschaftlichen Pensions= 
anstalt die Beiträge, welche die ihr angehörigen Beamten für die vor der Vereinigung 
abgelaufene pensionsberechtigte Dienstzeit nach den Bestimmungen der Art. 27 ff. und des 
Art. 41 Abs. 2 und 3 zu entrichten gehabt hätten, an die Pensionskasse für Körperschafts- 
beamte zu vergüten sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Ruhegehalt. 
Art. 5. 
Ein Recht auf Versetzung in den Ruhestand steht den der Pensionskasse angehörigen
	        
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