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Anderen hiezu nicht verpflichteten Körperschaftsbeamten kann der Beitritt vom Ver-
waltungsrath der Kasse mit Zustimmung der Körperschaftsbehörde und mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern gestattet werden.
Denjenigen Beamten, welche der Kasse auf Grund freiwilligen Beitritts angehören,
steht es frei, aus derselben wieder auszutreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche,
bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung und tritt mit dem Beginn des auf den
Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres in Wirksamkeit.
Art. 4.
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden auf diejenigen Körperschaftsbeamten, welche
einer vor dem Inkrasttreten dieses Gesetzes errichteten körperschaftlichen Pensionsanstalt
angehören, dann keine Anwendung, wenn ihnen von dieser Anstalt unter den in Art. 5
bezeichneten Voraussetzungen Ruhegehalte und ihren Hinterbliebenen Sterbenachgehalte und
Pensionen von mindestens der in Art. 14 und Art. 18—20 vorgesehenen Höhe gewährt
werden.
Die von einzelnen Körperschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten
Pensionsanstalten können, ohne daß es der Zustimmung der bei denselben betheiligten
Beamten bedarf, mit der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte im Wege freiwilliger
Uebereinkunft mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vereinigt werden. In
diesem Fall geht bezüglich sämmtlicher der körperschaftlichen Pensionsanstalt angehörender
Beamten, soweit sie zur Zeit der Vereinigung noch nicht in den Ruhestand versetzt sind,
die Pensionslast nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte über, wogegen von der körperschaftlichen Pensions=
anstalt die Beiträge, welche die ihr angehörigen Beamten für die vor der Vereinigung
abgelaufene pensionsberechtigte Dienstzeit nach den Bestimmungen der Art. 27 ff. und des
Art. 41 Abs. 2 und 3 zu entrichten gehabt hätten, an die Pensionskasse für Körperschafts-
beamte zu vergüten sind.
Zweiter Abschnitt.
Ruhegehalt.
Art. 5.
Ein Recht auf Versetzung in den Ruhestand steht den der Pensionskasse angehörigen