Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Verfügung des Alinisterinms des Innern, 
belreffend die Ein= und Durchfuhr von Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und 
Lumpen, Obst, frischem Gemüse, Zutter und Weichkäse aus Choleragegenden. Vom 2. Februar 1894. 
In Folge der Bestimmungen der Dresdener Sanitätskonvention wird die Ministerial- 
verfügung vom 13. September 1892, betreffend die Ein= und Durchfuhr von Leib= und 
Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen, Obst, frischem Gemüse, Butter 
und Weichkäse aus Choleragegenden (Reg. Blatt S. 486), soweit solche nicht schon durch 
die Ministerialverfügung vom 14. November 1892 (Reg. Blatt S. 564) außer Wirkung 
getreten ist, aufgehoben. 
Stuttgart, den 2. Februar 1894. 
Pischek. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betrefsend die Anfhebung der besonderen Staatsanfsicht über die Gemeinde Neufürstenhütte, 
Oberamts Backnang. Vom 3. Februar 1894. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät ist die durch 
K. Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt S. 217) angeordnete besondere 
Staatsaufsicht über die Gemeinde Neufürstenhütte, Oberamts Backnang, wieder auf- 
gehoben worden, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 3. Februar 18941. 
Pischek. 
Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betrefend Aenderung des Formulars für Unfallanzeigen. Vom 12. Februar 1894. 
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Reichs-Versicherungsamt 
mit Bekanntmachung vom 1. Februar d. Is. an Stelle des bisherigen Formulars für 
die nach §. 51 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und § 55 des landwirth- 
schaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 zu erstattenden Unfallanzeigen
	        
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