Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

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Zu  beziehen  durch  alle  Postauftalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

XVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  März  1888.  Sl1.1.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Todeofall;  3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Berechnung  des  durchschnittlichen
—  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Givilstands-Akten  Maischraumes  in  Branntweinbrennereien;  —  Veränderungen

  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steunerstellen  .  14197
4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
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2.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der  von

deutschen  Behörden  1887  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe
114  Reichsgebiete

1.  Kon  fulat-Wesen.

Der  bisherige  Vize-Konsul  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Odessa  Dr.  von  Voigts-Rhetz  ist
zum  Vize-Konsul  in  Nizza  ernannt  worden.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  David  Coghill  in  Wick  (Schottland)  ist  gestorben.

Dem  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  zu  Constantinopel  beigegebenen  Gerichts-Assessor  Dr.  Kürwitz
ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  General-Konsulats  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben
zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Jean  Strömsdörfer  zu  Lima  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem
Schutze  lebenden  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu

beurkunden.

 

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