Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Nitrocellulose und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit- 
patronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, 
Carbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, be- 
zeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte 
Bezeichnung der Fabrik tragen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn- 
barem Salpeter (I, 1), bei Schießbaumwolle (I, 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuer- 
werkskörpern oder Zündungen (I, 5) 90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese 
Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für 
die Versendung auf dem Bodensee. 
VI. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken 
von Sprengstoffen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht 
werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen 
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
VII. Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der zuständigen Polizeibehörde 
dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden ent- 
fernt sein muß, erfolgen. Außerdem ist das Ein= und Ausladen der Sprengstoffe in den 
dazu bestimmten Räumen vor oder in einer Sprengstofffabrik oder einem polizeilich ge- 
nehmigten Sprengstofflager, sowie in denjenigen Abtheilungen eines Hafens gestattet, 
welche von der Hafenbehörde dazu angewiesen sind. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benützung dem Publikum nicht zugänglich sein 
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= und Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit 
fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoff gefüllten Behälter 
dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, als bis die Verladung 
beginnen soll. 
VIII. Die in I, 2 bis 4 aufgeführten Stoffe dürfen auf einem Fahrzeuge nicht mit 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerks- 
körpern, Zündungen (I, 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) zusammen ver-
	        
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