Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Bei Nivellements von geringerer Bedentung und bei großen Höhenunterschieden sind 
Abweichungen bis zum doppelten Betrag der obigen Fehlergrenzen noch zulässig. 
S. 15. 
Ergiebt die Revision nicht größere als die vorbezeichneten Abweichungen, so ist der- 
jenige, welcher den Antrag auf Einleitung der Revision gestellt hat, die Kosten derselben 
zu tragen verpflichtet. 
Finden sich dagegen größere Abweichungen, so fallen dem Feldmesser, der die 
ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Revisionskosten zur Last; überdies ist derselbe zur 
unentgeldlichen Berichtigung der Arbeit verpflichtet. 
F. 16. 
Der Revisor hat sich in seinem Gutachten ausführlich und unter Anführung von 
Gründen darüber zu äußern, ob die Arbeit überhaupt noch verbessert werden und zutreffen- 
denfalls ob die Verbesserung dem Feldmesser überlassen werden kann. Die Entscheidung 
darüber, ob die mangelhafte Arbeit dem Feldmesser, der die Arbeit ausgeführt hat, über- 
lassen, oder auf dessen Kosten durch einen andern Feldmesser bewirkt werden soll, steht 
der Kreisregierung zu. 
8. 17. 
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung kann Beschwerde bei dem Ministerium 
des Innern erhoben werden (§. 29 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1895). 
S. 18. 
Wenn bei der Revision der Arbeiten eines öffentlichen Feldmessers Fehler gefunden 
werden, welche die zulässigen Fehlergrenzen erheblich übersteigen, oder wenn diese Arbeiten 
so unrichtig und mangelhaft sind, daß in Betreff der Zuverlässigkeit oder Befähigung 
des Feldmessers Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen 
Verhandlungen dem Ministerium des Innern vorzulegen (§. 30 der K. Verordnung 
vom 21. Oktober 1895). 
§. 19 
Die Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 15. Mai 1874, betreffend 
die Ausführung und Revision der Feldmesserarbeiten (Min. Amtsbl. S. 162), ist hiedurch 
aufgehoben. 
Stuttgart, den 24. Oktober 1895. » 
Pischek.
	        
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