Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Die in 8. 7 Abs. 3, 8, 9, 11 und 12 der Ministerialverfügung vom 22. Mai 1880 
in der Neuredaktion vom 25. März 1895 hinsichtlich des strengeren Schularrests gegebenen 
Bestimmungen finden entsprechende Anwendung; ebenso die in den S§. 3, 5 und 9 Abf. 2 
der genannten Verfügung in Betreff der Verhängung der Schulstrafen ertheilten Vor- 
schriften. 
S. 11. 
Zu Art. 12. 
Die Belohnung für den an der allgemeinen Fortbildungsschule und Sonntagsschule 
ertheilten Unterricht mit 1 Z4 für die Stunde, wobei die Zeit des vom Geistlichen 
ertheilten Unterrichts nicht in Abzug gebracht wird, erfolgt nach Maßgabe der wirklich 
ertheilten Unterrichtsstunden. Ueber dieselben ist der Gemeindepflege ein von dem Orts- 
schulaufseher auf Grund des Diariums beglaubigter Nachweis vorzulegen. 
8. 12. 
Zu Art. 13. 
Die Lehrer werden angewiesen, die auf das Verbot des Wirthshausbesuchs bezüglichen 
Vorschriften den Schülern der allgemeinen Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen 
sofort nach deren Eintritt in die Schule bekannt zu machen und von Zeit zu Zeit in 
Erinnerung zu bringen. 
Die Ortsschulbehörde hat auf Einhaltung des in Art. 13 des Gesetzes enthaltenen 
Verbots zu achten und bei zu ihrer Kenntniß kommenden Fällen von Zuwiderhandlungen 
gegen das Verbot des Wirthshausbesuchs Seitens der Schüler der allgemeinen Fort- 
bildungsschulen und der Sonntagsschulen ungesäumt das zur Herbeiführung geeigneter 
Bestrafung derselben Erforderliche einzuleiten. 
Der Ortsschulbehörde bleibt es überlassen, innerhalb ihrer Amtsbefugnisse im Be- 
nehmen mit den Eltern der Fortbildungs= und Sonntagsschüler und den Wirthen den 
örtlichen Verhältnissen angemessene Veranstaltungen zu treffen, durch welche unerlaubten 
Wirthshausbesuchen der Schüler thunlichst vorgebeugt wird. 
Der unerlaubte Wirthshausbesuch der Schüler der allgemeinen Fortbildungsschulen 
und der Sonntagsschulen wird mit strengerem Schularrest bestraft. In leichteren Fällen 
kann auf Verweis vor der Ortsschulbehörde erkannt werden (oben §. 10 Ziff. 2 und 3 
und die neu redigirte Ministerialverfügung vom 22. Mai 1880 §S. 4 II Ziff. 2 und 3).
	        
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