Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer zu bestimmenden Frist eine 
schriftliche gegentheilige Erklärung bei der Staatsschuldenkasse in Stuttgart unter Vor- 
legung der Schuldverschreibungen abgegeben wird. Die hiebei vorgelegten Schuldver- 
schreibungen werden mit einem amtlichen Vermerke versehen. · 
Für Schuldverschreibungen, bezüglich welcher eine solche Erklärung nicht abgegeben 
wird, kann nur die Umwandlung in 3, ige Schuldverschreibungen beansprucht werden 
(vergl. übrigens die Bestimmungen in Art. 9). 
Art. 3. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (Art. 2) werden bis zum 30. Juni 
1897 einschließlich mit 4% verzinst. 
Art. 4. 
Eine weitere Herabsetzung der Zinsen der umgewandelten Schuldverschreibungen darf 
vor dem 1. April 1907 nicht stattfinden. 
Bei sämmtlichen infolge dieses Gesetzes umgewandelten Staatsschuldverschreibungen 
ist von jeder Einschreibung auf Namen, sowie von jeder Umschreibung auf einen anderen 
Namen und von jeder Aufhebung der Einschreibung eine Gebühr für je eine Obligation 
von 200 A mit 20 Pfennig, für Obligationen von größeren Beträgen eine Gebühr 
von je 40 Pfennig an die Staatskasse zu entrichten. Die gleiche Gebühr ist zu ent- 
richten für eine sonstige Vormerkung, falls diese nicht gleichzeitig mit einer der vorge- 
nannten Vormerkungen erfolgt. 
Im übrigen bleiben die den Anlehen zu Grund liegenden Vertragsbedingungen 
unberührt. 
Art. 5. 
Die Umwandlung der Schuldverschreibungen (Art. 2) erfolgt nach ergangenem Aufruf 
durch Abstempelung derselben auf 3 1/28%% und Ausfolge 3 ½ 0oiger Zinsscheine mit 
Zinsleisten gegen Rückgabe der nach dem 1. Juli 1897 verfallenden 4%igen Zins- 
scheine mit den zu diesen gehörigen Zinsleisten. 
Art. 6. 
Werden bei der Vorlage von umzuwandelnden Schuldverschreibungen behufs ihrer
	        
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