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5) Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten:
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die
Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße
der Fahrzeuge,
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb sder Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel
und ihre Anzahl.
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbe-
hörde solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicher-
heit des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
6) Die Herstellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahn unterliegt in Gemäß-
heit der allgemeinen Vorschriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde.
7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermar-
kung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die
Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen. Die gleichen Ausfertigungen sind
im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen.
S. 10.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb eines
Jahres von der Ausfolgung dieser Konzessions-Urkunde an erfolgen.
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne Schuld
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