Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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5) Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten: 
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf 
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die 
Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße 
der Fahrzeuge, 
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen, 
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb sder Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel 
und ihre Anzahl. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und 
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbe- 
hörde solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicher- 
heit des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
6) Die Herstellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahn unterliegt in Gemäß- 
heit der allgemeinen Vorschriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde. 
7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermar- 
kung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen 
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten 
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung 
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die 
Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen. Die gleichen Ausfertigungen sind 
im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen. 
S. 10. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb eines 
Jahres von der Ausfolgung dieser Konzessions-Urkunde an erfolgen. 
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne Schuld 
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