Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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des Unternehmers wesentlich erschweren, so kann auf dessen Ansuchen eine Verlängerung 
der Frist gewährt werden. 
§. 11. 
Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 20 km in der Stunde festgesetzt. 
2) Die Bahnstrecke ist mindestens an jedem dritten Tage zu begehen und auf ihren 
ordnungsmäßigen Zustand-zu untersuchen. 
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden 
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
4) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif- 
sätze, ferner des Fahrplans und dessen Aenderung ist die Genehmigung des 
K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, beziehungsweise der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich. 
Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der 
Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Termin 
öffentlich bekannt zu machen. 
5) Die Eröffnung der Bahn darf nicht eher erfolgen, als bis nach vorgängiger 
Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die 
damit beauftragten Kommissäre von dem K. Ministerium der auswärtigen Ange- 
legenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlaubniß hiezu ertheilt ist. 
6) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer erlassen 
und unterliegen der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Ange- 
legenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
§. 12. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem K. Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften einzu- 
richten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen 
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen, 
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
	        
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