Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf- 
sichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen. 
F. 13. 
Der K. Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu 
konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als Ab- 
zweigung oder Verlängerung anschließen, oder dieselbe kreuzen. 
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und 
zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht. 
8. 14. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) an die Bahn 
unter den von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die 
Verkehrsanstalten, in dem einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in 
Betrieb zu nehmen. 
S. 15. 
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs= und 
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu 
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befindet. 
g. 16. 
Die Gesellschaft hat neben dem in Art. 239 b und 185 b des Handelsgesetzbuchs vorge- 
schriebenen Reservefonds zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende 
Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel sowie zur Bestreitung von Ausgaben, 
welche durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, 
einen Erneuerungsfonds nach einem von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und periodisch zu revidirenden 
Regulativ zu bilden. 
In diesen Fonds fließen: 
der Erlös für die abgängigen Materialien; 
die Zinsen des Fonds; 
eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage.
	        
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