Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Art. 10 Abs. 2. 
Auf die nach Maßgabe der Ziff. 1 bis 4 Verurtheilten findet die Bestimmung des 
§. 362 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs Anwendung. 
Art. 15 Ziff. 2. 
2) wer den Vorschriften in Betreff der Beherbergung von Ortsfremden, des Aus- 
weises über die Staats= und Gemeindeangehörigkeit beim Anzug in eine Gemeinde, der 
Anzeige von Wohnungswechseln oder von dem Eintritt von Dienstboten, Lehrlingen, 
Gewerbegehilfen oder Arbeitern entgegenhandelt. 
Art. 16. 
Dienstboten, welche ohne rechtmäßige Ursachen den Dienst nicht antreten oder vor 
Ablauf ihrer Dienstzeit verlassen, werden auf Antrag der Dienstherrschaft mit Geldstrafe 
bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Art. 23 Abf. 2. 
Der gleichen Strafe unterliegt im Falle eines öffentlichen Aergernisses oder auf 
Antrag des Eigenthümers, wer andere als die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände vor- 
sätzlich verunreinigt. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Art. 34. 
Mit Gelostrase bis zu neun Mark wird bestraft: 
1) wer in Zeiten der Ernte und Saat innerhalb des durch die Ortspolizeibehörde 
festzusetzenden und zu veröffentlichenden Zeitraums seine Tauben nicht eingesperrt hält, 
desgleichen wer den zum Schutze des Feldbaus gegen das Hausgeflügel erlassenen orts- 
polizeilichen Vorschriften nicht Folge leistet; 
2) wer gegen ortspolizeiliches Verbot, oder gegen den kundgegebenen Willen des 
Eigenthümers in fremden Aeckern, Weinbergen, Baumgütern oder Wiesen eine Nachlese 
hält; desgleichen wer unbefugter Weise 
3) in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs oder Hanf röstet; 
4) fremde auf dem Feld zurückgelassene Ackergeräthschaften benützt;
	        
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