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Eine Entwendung, welche von einem Verwandten aufsteigender Linie gegen einen
Verwandten absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen
worden ist, bleibt straflos.
Diese Bestimmungen (Abs. 3 und 4) finden auf den Anstifter oder Mitthäter, welcher
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse steht, keine Anwendung.
Art. 36 a.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft,
wer unbefugt:
1) von Feld= oder sonstigen außerhalb des Waldes stehenden Bäumen oder von
Hecken Laub abstreift oder abpflückt, oder Zweige abbricht;
2) Bäume oder Sträucher, welche in Gärten, Obstanlagen, Aeckern oder anderen
der feldpolizeilichen Aufsicht unterliegenden Grundstücken stehen, oder Hecken oder andere
zur Einfassung von Grundstücken dienende Anpflanzungen, desgleichen Uferholzpflanzungen
abhaut, abbricht, ausreißt, ausrodet oder sonst beschädigt, woferne nur ein unbedeutender
Schaden entstanden ist und nur ein solcher beabsichtigt war.
Art. 39.
Mit Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark wird bestraft:
1) wer sich außer den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen einer der in Art. 17
des Gesetzes über die Regelung der Jagd vom 27. Oktober 1855 (Reg. Blatt S. 223)
bezeichneten Uebertretungen schuldig macht oder den züber die Art der Ausübung der Jagd
oder über den Verkauf und Versandt von Wild erlassenen allgemeinen Verordnungen oder
Verfügungen zuwiderhandelt.
Die Strafbarkeit des Verkaufs oder Ankaufs von Wild während der Hegezeit
(Art. 17 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 12 des angef. Gesetzes) tritt übrigens erst nach
Verfluß von acht Tagen seit Beginn der Hegezeit ein.
In Fällen der Ziff. 1 und 2 des Art. 17 darf die Strafe nicht unter achtzehn
Mark betragen.
2) wer den Vorschriften der Gesetze über die Fischerei und den nach Maßgabe der-
selben ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt, soweit nicht die Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs §§. 296 und 370 Ziff. 4 Platz greifen.