Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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12. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 5. August 1898. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheim- 
mitteln. Vom 26. Juli 1898. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr 
mit Diphtherieserum in den Apotheken. Vom 28. Juli 1898. — Bälemmtmchung des Landes- zosberscherungft 
amts, betreffend den Prämientarif der Verslcherungsanstalt der Württ. haf 
Vom 23. Juli 1898. — Druckfehlerberichtigung. 
  
Verfügung des Ministerinms des Jnnern, 
betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln. Vom 26. Juli 1898. 
Auf Grund der Art. 28aà und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom tutt 
ee ——)), wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche zur Verhütung oder Heilung 
von Menschen- und Thierkrankheiten zu dienen bestimmt sind, ist verboten. 
z. 2. 
Die von dem Ministerium des Innern den Geheimmitteln im Sinne des §. 1 
gleichgestellten anderen Stoffe oder Zubereitungen, auf welche das Verbot der öffent- 
lichen Ankündigung gleichfalls Anwendung findet, werden jeweils im Regierungsblatt 
bekannt gegeben. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 15. August d. Is. in Kreft. 
Stuttgart, den 26. Juli 1898. 
  
  
Pischek.
	        
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