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bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Marienwahl, den 19. September 1898.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
fKönigliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
Hau einer Eisenbahn von Kirchheim u. Teck nach Oberlenningen erforderlichen Grundeigenthums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 27. September 1898.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der
nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1898 (Reg. Blatt S. 146) herzustellenden Eisen-
bahn von Kirchheim u. Teck nach Oberlenningen diejenigen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns
genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem. Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 449) anzulegen.
Die Bahn erhält eine Spurweite von 1,435 m. Sie geht vom Bahnhof Kirchheim u. Teck
in südlicher Richtung über die Fabrikstraße, die Rosen= und Nürtingerstraße, überschreitet
die Lauter und führt zu dem am südlichen Ausgang der Stadt herzustellenden Halte-
punkt. Die Bahn kreuzt sodann die Staatsstraße, setzt sich entlang derselben fort und