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(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Gemeinde Langenargen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1899
gestattet.
ges 8.2
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Langenargen zur Biererzeugung verwen-
deten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 29. September 1898.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Sekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die Konzessionsertheilung zum Ban und Betrieb einer Nebeneisenbahn von Reutlingen
nach Eningen. Vom 3. Oktober 1898.
Nachdem zu Folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 25. September 1898 der Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen, gemeinschaftlich
mit dem Ingenieur Hermann Ritter von Schwind in Wilten bei Innsbruck als Unter-
nehmer die Konzession zum Bau und Betrieb einer Nebeneisenbahn für den öffentlichen
Personen= und Güterverkehr zwischen Reutlingen und Eningen ertheilt worden ist, wird
die Konzessionsurkunde nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 3. Oktober 1898.
Mittnacht.