Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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2) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe ꝛc.; 
3) Arreststrafen: 
a. Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen; 
b. mittlerer Arrest bis zu drei Wochen. 
0. *)*r 2. 
D. -* 2c.r 
8. 4. 
Bloße Zurechtweisungen oder Rügen sind als Disziplinarstrafen nicht anzusehen. 
Arreststrafen dürfen nicht unter vierundzwanzig Stunden verhängt werden. 
Gegen Unteroffiziere, welche das Portepee tragen, darf mittlerer Arrest nicht verhängt werden. 
II. Zuständigkeit zur Verhäugung von Disziplinarstrafen. 
1. Der Militärbefehlshaber. 
A. Im Allgemeinen. 
8. 5. 
Die Disziplinarstrafgewalt steht nur solchen Offizieren zu, denen der Befehl über eine 
Truppenabtheilung, über ein abgesondertes Kommando 2c. mit Verantwortlichkeit für die Dis- 
ziplin übertragen ist, und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Befehlsbereichs. 
S. 6. 
Die Disziplinarstrafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Funktion geknüpft und 
geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando, sofern er Offizier ist, über. 
rc.r rc. rc. 
8. 7. 
. Die Unteroffiziere haben keine Disziplinarstrafgewalt. 
Indessen ist jeder 2c. Unteroffizier berechtigt, die nach dem Dienstgrade 2c. oder dem Dienst- 
alter unter ihm stehenden Personen des Soldatenstandes nöthigenfalls vorläufig zu verhaften oder 
ihre vorläufige Verhaftung zu bewirken. Eine solche Verhaftung aber muß von ihm sofort 
einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. 
S. 8. 
Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt: 
1) gegen Offiziere einfache und förmliche Verweise, sowie 
2) gegen Unteroffiziere 2c. die für dieselben nach §. 3 B. 1, 2 zulässigen Disziplinarstrafen 
zu verhängen. ·
	        
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