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4) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder
5) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist.
(Die §§. 16 bis 19 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.)
g. 20.
ꝛc. 2c.r ꝛc.
Ueber 2c. Mannschaften, welche 2c. abkommandirt sind, üben 2c. diejenigen Militärbefehls-
haber die Disziplinarstrafgewalt aus, denen die Abkommandirten in dem neuen Dienstverhält-
niß unterstellt sind.
(Die §§. 21 bis 38 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.)
Sechster Abschnitt.
Von der Ausübung der Disziplinarstrafgewalt und von der Vollstreckung der
Disziplinarstrafen.
I. Ansübung der Disziplinarstrafgewalt.
§. 39.
Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Militärvorgesetzte (§8. 5, 22) muß mit strenger
Unparteilichkeit verfahren, und wenn die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner
eigenen Wahrnehmung oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständniß des Be-
schuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn er über die Schuld oder den Grad der Strafbar-
keit zweifelhaft ist, den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen auf-
zuklären suchen.
S. 40.
Die Art und das Maß der Disziplinarstrafe hat der Militärvorgesetzte innerhalb der
Grenzen seiner Disziplinarstrafgewalt, unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des zu Be-
strafenden, mit Berücksichtigung der Eigenart und der bisherigen Führung desselben, sowie der
Natur der zu bestrafenden Handlung und des durch dieselbe mehr oder minder gefährdeten Dienst-
interesses zu bestimmen.
Wenn Militärpersonen mit Funktionen betraut sind, die über ihre Charge hinausgehen, so
ist bei der Wahl der Strafart auf diese Funktionen Rücksicht zu nehmen.