Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8. a1. 
Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Vorgesetzten bestraft und dafür 
nicht mehr als eine Disziplinarstrafe auferlegt werden. 2c. 
7 rc. rc 
rc ꝛc. #e 
rc ꝛc. rc 
rc ꝛc. rc 
8. 42. 
Wird nach erfolgter Disziplinarbestrafung dasselbe Disziplinarvergehen von dem Bestraften 
wieder verübt, so ist, wenn nicht Gründe für eine mildere Beurtheilung vorhanden sind, eine 
härtere Strafe, als bei der Vorbestrafung, zu verhängen. 
F. 43. 
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Militärvorgesetzter zwar eine 
Disziplinarstrafe für zulässig, die ihm zustehende Strafbefugniß aber nicht für ausreichend erachtet, 
so hat er dem nächsthöheren Vorgesetzten von dem Straffalle zur weiteren Verfügung Meldung 
zu machen. " « 
Entstehen bei einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Militärvorgesetzten Bedenken 
darüber, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen sei, so muß der 
Fall dem nächsthöheren Vorgesetzten vorgetragen werden, welcher darüber Bestimmung zu treffen, 
oder nöthigenfalls behufs Einholung höherer Entscheidung weiter zu berichten hat. 
S. 44. 
Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nur der Disziplinarbestrafung unter- 
liegen (S. 1 Nr. 1), dürfen drei Monate nach der Verübung nicht mehr mit Strafe belegt werden. 
rc. ꝛc. ꝛc. 
S. 45. 
Ist eine strafbare Handlung, welche gerichtlich hätte bestraft werden sollen, nur mit einer 
Disziplinarstrafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern, — wenn 
inzwischen nicht nach den Vorschriften der Strafgesetze die Verjährung eingetreten ist, — die ge- 
richtliche Untersuchung einzuleiten.
	        
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