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M 19.
Regierungsblatt
für das
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 21. November 1898.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Heilbronn zur Erwerdung des für die
Rerstellung eines neuen Gaswerks im Industriebezirk Kleinäulein, Markung Heilbronn, erforderlich
eigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 12. November 1898. — Bekanntmachung des Ministe-
riums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Reutlinger Liederkranz.
Vom 11. November 1898. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der
juristischen Persönlichkeit an den Kaffeehausverein in Heilbronn. Vom 15. November 1898. — Verfügung
des Ministeriums des Innern, betreffend eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Landesfeuerlöschord-
nung vom 31. März 1894. Vom 16. November 1898.
Königliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Beilbronn zur Erwerbung des für die Erstellung
eines nenen Gaswerks im Indnstriebezirk Kleinänlein, Markung geilbronn, erforderlichen
EGrundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 12. November 1898.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Stadtgemeinde Heilbronn wird ermächtigt, die Grunderwerbungen, welche
zu der von den bürgerlichen Kollegien von Heilbronn beschlossenen Erstellung eines auf
eine jährliche Leistungsfähigkeit von 6 Millionen chm Gas berechneten und sich an den
an der Dammstraße im Industriebezirk Kleinäulein gelegenen städtischen Gasometer