Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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unmittelbar anschließenden neuen Gaswerks auf der Markung Heilbronn nothwendig 
werden, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde 
Heilbronn als Unternehmerin durch den Stadtvorstand Oberbürgermeister Hegelmaier 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. November 1898. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Lekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Rentlinger Liederkranz. 
Vom 11. November 1898. 
Seine Königliche Majestät haben am 13. Juli d. Is. dem Verein 
Reutlinger Liederkranz in Reutlingen die juristische Persönlichkeit auf Grund der 
vorgelegten Satzungen vorbehältlich der Rechte Dritter allergnädigst zu verleihen geruht. 
Stuttgart, den 11. November 1898. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Jnnern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Kaffeehausverein in Heilbronn. 
Vom 15. November 1898. 
Seine Königliche Majestät haben am 14. November d. Is. dem Kaffee- 
hausverein in Heilbronn die juristische Persönlichkeit auf Grund der vorgelegten 
Satzungen vorbehältlich der Rechte Dritter allergnädigst zu verleihen geruht. 
Stuttgart, den 15. November 1898. 
Pischek.
	        
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