Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

287 
X 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 30. November 1898. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des I#ernn betreffend den Geschäftsbetrieb der privaten Versicherungsunterneh= 
nungen. Vom 19. November 1898. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine 
#baberung des Statuts eines Feuerwehrdienstehrenzeichens. Vom 23. November 1898. — Berichtigung. 
  
Verfügung des Ministeriums des Junern, 
betreffend den Geschäftsbetrieb der privaten Versicherungennternehmung Vom 19. November 1898. 
Auf Grund des Art. 7 Ziffer 8 und des Art. 51 des Polizeistrafgesetzes vom 
2 Deeer 16 0, ird hiermit verfügt, wie folgt: 
1. Juli 1806 (Neg. Blatt S. 1490) 
I. Eröffnung des Geschäftsbetriebs. 
S. 1. 
Die Eröffnung des Betriebs einer Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwenkasse, Versiche- 
rungsanstalt oder anderen dergleichen Gesellschaft oder Anstalt, welche bestimmt ist, gegen 
Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte 
gewisser Bedingungen oder Fristen, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten (§. 360 
Ziffer 9 des Reichs-Strafgesetzbuchs), ist, soweit sie nicht nach Maßgabe der bestehenden 
Vorschriften die erfolgte Ertheilung einer ausdrücklichen Genehmigung erfordert (vergl. 
unten §. 14), nur zulässig, wenn sie zuvor dem Bezirksamt (Stadtdirektion Stuttgart 
oder Oberamt) angezeigt worden ist. Zuständig zur Entgegennahme der Anzeige ist das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.