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handlung mit den Vorständen den Versuch einer Einigung über die Art der Vertheilung
des Vermögens zu machen und demnächst eine Beschlußfassung der Innungen zu ver-
anlassen. Kommt eine Einigung nicht zu Stand, so hat die Kreisregierung über die
Vertheilung unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der ausgeschiedenen Mit-
glieder zu der Zahl der in der freien Innung verbleibenden Mitglieder Bestimmung zu
treffen (§. 100 k Abs. 2).
Besteht bei der freien Innung eine Innungskrankenkasse, so ist über die Vertheilung
ihres Vermögens auf eine Verständigung zwischen der Innung und der Ortskrankenkasse
(Gemeindekrankenversicherung) hinzuwirken. Ist eine solche nicht zu erzielen, so hat die
Kreisregierung über die Vertheilung des Vermögens nach Maßgabe des §. 100 m der
Gewerbeordnung zu bestimmen. Von einer Vertheilung des Vermögens wird abzu-
sehen sein, wenn aus der Kasse nur einzelne Mitglieder ausscheiden, oder die bei den
Ausscheidenden beschäftigten Personen sich auf eine größere Zahl von Kasseneinrichtungen
derart vertheilen, daß die auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Antheile der mit
der Ueberweisung verbundenen Mühewaltung nicht entsprechen würden.
S. 30.
Wird von der Innungsversammlung der Zwangsinnung die Ausdehnung auf einen
größeren Bezirk oder auf andere als die bereits einbezogenen, verwandten Gewerbszweige
oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, be-
antragt, so finden, sofern nicht der Antrag aus den in §. 19 bezeichneten Gründen ab-
zulehnen ist, bei Ermittlung darüber, ob die Mehrheit der in die Zwangsinnung einzu-
beziehenden Gewerbetreibenden der Einbeziehung zustimmt, die Vorschriften der §§. 21
und 22 entsprechende Anwendung. Der Zeitpunkt, mit welchem die Aenderung des Be-
stands der Zwangsinnung erfolgt, ist so zu bestimmen, daß es möglich ist, vorher die
erforderliche Aenderung des Statuts herbeizuführen und bie durch die etwaige Schließung
einer freien Innung erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß zu bringen. Ueber die
Abänderung des Statuts beschließt die Innungsversammlung der Zwangsinnung; wird
die Genehmigung der Abänderung wiederholt versagt, so hat die Kreisregierung die
Abänderung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verfügen.
§. 31.
Soll ein Theil der Mitglieder einer Zwangsinnung in eine neue oder in ihrem
Bestand erweiterte Zwangsinnung (§. 100 n Abs. 2 der Gewerbeordnung) übertreten, so hat