Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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die  Kreisregierung  zu  dem  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Zwangsinnung  errichtet  wird,
oder  die  Erweiterung  des  Bestands  der  anderen  Zwangsinnung  Platz  greift,  die  Ausscheidung
  anzuordnen.

Wird  von  der  Zwangsinnung  die  Ausscheidung  eines  Theils  ihres  Bezirks  oder
eines  ihr  angehörigen  Gewerbszweigs  beantragt  (8.  1001  Abs.  2  der  Gewerbeordnung),  so
ist  dem  Antrag  eine  Ausfertigung  des  Beschlusses  der  Innungsversammlung  beizufügen,
aus  welcher  die  Abstimmung  der  aus  der  Zwangsinnung  auszuscheidenden  Mitglieder
zu  ersehen  ist.  Ueber  Anträge  der  Mehrheit  der  auszuscheidenden  Mitglieder  hat  die
Aufsichtsbehörde  zunächst  die  Innungsversammlung  zu  hören.

§.  32.

Hat  die  Einbeziehung  neuer  Mitglieder  in  die  Zwangsinnung  (§F.  100  n  Abfs.  1
der  Gewerbeordnung)  das  Ausscheiden  von  Handwerkern  aus  einer  freien  Innung  zur
Folge,  so  ist  nach  §.  29  zu  verfahren.  Dasselbe  gilt,  wenn  diejenigen,  welche  in  Folge
der  Veränderung  des  Bezirks  der  Zwangsinnung  soder  des  Ausscheidens  von  Gewerbszweigen
  ausscheiden,  Mitglieder  einer  Zwangsinnung  werden.

g.  33.

Auf  die  Beaufsichtigung  der  Zwangsinnungen  finden  die  Bestimmungen  in  den
88.  6  bis  8,  15  und  16  dieser  Verfügung  mit  den  aus  88.  1000  und  i100’s  Abs.  5
und  6  der  Gewerbeordnung  sich  ergebenden  Aenderungen  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Nebenstatuten  gelten  die  Bestimmungen  in  den  88§.  12  bis  14  mit  der
Maßgabe,  daß  gemeinsame  Geschäftsbetriebe  nicht  errichtet  werden  dürfen.

§.  34.

Zu  Innungsversammlungen,  in  welchen  über  Anträge  auf  Zurücknahme  der  Anordnung
  wegen  Errichtung  der  Zwangsinnung  (§.  100)  oder  auf  Aenderung  des  Bestands
  (§.  100  )  beschlossen  werden  soll,  hat  die  Aufsichtsbehörde  einen  Vertreter  zu  entsenden.
  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  an  der  Abstimmung  über  Anträge  auf  Zurücknahme
der  Anordnung  wegen  Errichtung  der  Zwangsinnung  nur  die  beitragspflichtigen  Mitglieder
  Theil  nehmen  dürfen.

Erfolgt  die  Schließung  der  Zwangsinnung  aus  den  im  §.  97  Abs.  1  Ziff.  2  bis  4
angeführten  Gründen,  so  hat  nach  Rechtskraft  der  Entscheidung  die  Kreisregierung  bekannt
zu  machen,  daß  die  Anordnung  über  die  Errichtung  der  Zwangsinnung  außer  Kraft