Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Anl. A· 
Bekanntmachung. 
Hiedurch mache ich bekannt, daß die Aeußerungen für oder gegen die Errichtung einer Zwangs- 
innung für das Handwerk im Bezirk der Gemeinde(n) 
schriftlich bis zum 
oder mündlich in der Zeit vom bis d. M.“) bei 
mir abzugeben sind. 
Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann während des angegebenen Zeitraums an jedem 
Werktag von bis Uhr in den Diensträumen des 
Zimmer Nro erfolgen. 
Ich fordere hiedurch alle Handwerker, welche im Bezirk der Gemeinde (n) das 
. Handwerk betreiben (und der Regel nach Gesellen und Lehrlinge halten), zur 
Abgabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß nur solche Erklärungen, welche erkennen lassen, 
ob der Erklärende der Errichtung der Zwangsinnung zustimmt oder nicht, giltig sind, und daß 
Aeußerungen, welche nach Ablauf des obigen Zeitpunkts eingehen, unberücksichtigt bleiben. 
den ten 18 
Der Kommissar: 
*) Die Frift ist auf mindestens eine Woche festzusetzen.
	        
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