Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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für den öffentlichen Personen- und Güterverkehr der zu diesem Zweck unter der Firma 
„Elektrizitätswerk und Verbindungsbahn Trossingen“ mit dem Sitz in Trossingen zu 
bildenden Aktien-Gesellschaft unter den nachstehenden Bedingungen ertheilt. 
8. 1. 
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes- 
gesetzen ohne Weiteres unterworfen. 
S. 2. 
Das von der Gesellschaft zur Erstellung der Bahn und des mit ihr verbundenen 
Elektrizitätswerks auszugebende Aktienkapital wird auf 420 000 festgesetzt. Der Nenn- 
werth der zur Ausgabe kommenden Aktien darf diesen Betrag nicht übersteigen. Das 
Aktienkapital ist, abgesehen von etwaigen Einlagen an Grund und Boden, baar und voll 
einzuzahlen und ausschließlich zur plan= und anschlagmäßigen Vollendung und Ausrüstung 
der Bahn und des Elektrizitätswerks zu verwenden. 
Die Aktien dürfen erst nach Betriebseröffnung der Bahn ausgegeben werden. 
F. 3. 
Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung 
unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist und die Gesellschaft mit den gesetzlichen 
Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt. 
Die Wahl des Vorstands, desgleichen die Geschäftsanweisung für denselben, bedarf 
der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten. 
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden 
die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsanweisung des oder der 
Betriebsleiter Anwendung. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths sowie alle Beamte des 
Eisenbahnunternehmens müssen Inländer d. h. Angehörige des Deutschen Reichs sein. 
S. 4. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, in welchen sie das staatliche
	        
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