Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 30. 
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters 
im Verfahren der Zwangsverwaltung einschließlich des Vertheilungsverfahrens erhält der 
Rechtsanwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen 
Einkünfte abzüglich der Kosten der Verwaltung. 
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr 
nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte abzüglich der Kosten der Verwaltung; ist ein 
Gläubiger der Antragsteller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung zuzüglich 
der miteinzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der jährlichen Einkünfte abzüglich 
der Kosten der Verwaltung, so ist dieser Betrag für die Gebührenberechnung maßgebend. 
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Ver— 
fahren wegen Anordnung der Zwangsverwaltung, so erhält er nur die in Abs. 2 be— 
stimmte Gebühr. 
Vertritt der Rechtsanwalt einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, Schuldner 
oder Konkursverwalter, so finden die Vorschriften des 8. 29 entsprechende Anwendung; 
für die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen ist der Werth der Leistungen 
eines Jahres, für die Berechnung des Werthes des Gegenstandes des Vertheilungsverfahrens 
ist der Betrag der Einkünfte eines Jahres abzüglich der Kosten der Verwaltung maßgebend. 
g. 31. 
Für die Wahrnehmung eines Termins erhält der Rechtsanwalt, sofern er im 
Uebrigen nicht mit der Vertretung eines Betheiligten beauftragt ist, zwei Zehntheile der 
vollen Gebühr. Dieselbe Gebühr erhält der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf die 
Anfertigung eines bei dem Vollstreckungsgericht, beziehungsweise bei dem für die Zwangs- 
versteigerung aufgestellten Kommissär einzureichenden Schriftsatzes oder auf die Ertheilung 
eines Rathes beschränkt. 
Auf die Werthsberechnung finden die Vorschriften der 88. 29 Abs. 4 und 5, 30, 
32 entsprechende Anwendung. 
8. 32. 
Die Vorschriften der 88. 2 bis 8, 10 bis 12, 25, 26, 29 bis 32, 35, 36, 18 bis 5l, 
76 bis 86, 88, 93, 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte finden, soweit nicht ein 
Anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§. 28 bis 31 entsprechende Anwendung. Steht 
dem Rechtsanwalt in derselben Instanz eine Gebühr für den Antrag auf Eintragung
	        
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