Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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einen,  Gesellschaften  oder  Genossenschaften  oder  der  Organe  derselben  (Aussichtsräthen
  u.  s.  w.);

2)  um  die  Entwürfe  zu  den  unter  1  bezeichneten  Beurkundungen;

3)  um  die  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  eines  Nachlasses  oder  des  Gesammtguts

  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft;

4)  um  die  Beurkundung  des  Hergangs  bei  Verloosungen  und  bei  Ausloosung  oder

Vernichtung  von  Werthpapieren;

5)  um  ein  unter  die  S§.  15  und  17  dieser  Gebührenordnung  fallendes  Geschäft.

Durch  die  zugesicherte  Vergütung  gelten  zugleich  die  baaren  Auslagen  als  ersetzt,
falls  nicht  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  getroffen  ist.

Der  Auftraggeber  ist  an  die  Vereinbarung  nur  gebunden,  soweit  er  dieselbe  schriftlich
  abgeschlossen  hat.  Hat  der  Notar  in  dem  Vertrag  eine  unverhältnißmäßig  hohe
Vergütung  ausbedungen,  so  kann  dieselbe  im  Prozeßweg  bis  auf  den  in  dieser  Verordnung
  bestimmten  Betrag  herabgesetzt  werden.  Ist  der  Notar  zugleich  Rechtsanwalt,  so
ist  vor  der  Entscheidung  das  Gutachten  des  Vorstands  der  Anwaltskammer  einzuholen.

Rechtsanwälte.
C.  26.

Wenn  ein  Rechtsanwalt,  der  zugleich  öffentlicher  Notar  ist,  Geschäfte  der  nichtstreitigen
  Gerichtsbarkeit,  für  welche  in  dieser  Gebührenordnung  Bestimmungen  getroffen
sind,  besorgt,  so  sind  die  Vorschriften,  welche  in  dieser  Gebührenordnung  für  öffentliche
Notare  getroffen  sind,  vorbehältlich  der  Vorschrift  des  Abs.  2  und  mit  Ausnahme  der
Bestimmung  des  §.  20  Abs.  1  maßgebend.  Für  Geschäftsreisen  des  Rechtsanwalts,
der  zugleich  öffentlicher  Notar  ist,  stehen  demselben  Taggelder  und  Reisekosten  nach  den
Vorschriften  der  §§.  78  bis  81  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  (Reichs-Gesetzblatt
von  1898  S.  692)  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  die  Kosten  auf  mehrere  Geschäfte  nach
der  Bestimmung  des  §.  20  Abs.  2  der  gegenwärtigen  Gebührenordnung  zu  vertheilen
sind.  Die  Vorschrift  des  §.  20  Abs.  2  findet  hinsichtlich  der  Notariatsgeschäfte  auch
dann  Anwendung,  wenn  auf  einer  Reise  gleichzeitig  Rechtsanwaltsgeschäfte  erledigt  werden.

Auf  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  findet  §.  88  der  Gebührenordnung  für
Rechtsanwälte  entsprechende  Anwendung.