Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gesetzbuch §. 967) ist jede Ortspolizeibehörde verpflichtet; ebenso kann die Anordnung der 
Ablieferung der Sache oder des Erlöses an die Polizeibehörde (Bürgerliches Gesetzbuch 
§. 967) sowie die Versteigerung der Sache (Bürgerliches Gesetzbuch §. 975), sofern sie 
unaufschieblich ist, durch jede Ortspolizeibehörde erfolgen. 
In allen diesen Fällen ist der Ortspolizeibehörde des Fundorts zutreffendenfalls 
unter Zusendung der abgelieferten Sache oder des Erlöses zur weiteren Behandlung als- 
bald Mittheilung zu machen. 83 
Bei der Entgegennahme der Anzeige des Fundes soll die Polizeibehörde die für die 
Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amtswegen feststellen 
sowie den Finder zu einer Erklärung darüber auffordern, ob er auf das Recht zum Er- 
werb des Eigenthums an der Sache verzichtet. 
Ueber die zur Anzeige gebrachten oder sonst zur amtlichen Behandlung gekommenen 
Fundsachen hat die Polizeibehörde ein Verzeichnis zu führen, in welchem der Gegenstand, 
Zeit und Ort des Fundes, der Name und Wohnort des Finders, ein etwaiger Verzicht 
desselben auf den Erwerb des Eigenthums an der Sache, der Tag der Anzeige des 
Fundes, die etwa erfolgte Ablieferung der Sache oder des Erlöses an die Polizeibehörde 
und die bezüglich der letzteren getroffenen amtlichen Verfügungen zu vermerken sind. 
Ueber die Anzeige des Fundes und die Ablieferung der gefundenen Sache an die 
Polizeibehörde ist dem Finder auf Verlangen eine Bescheinigung mit Bezeichnung des 
Tages der Anzeige oder Ablieferung zu ertheilen. 
S. 4. 
Von der Befugniß, die Ablieferung der gefundenen Sache oder des Versteigerungserlöses 
an die Polizeibehörde anzuordnen (Bürgerliches Gesetzbuch §. 967), ist dann Gebrauch zu 
machen, wenn die Persönlichkeit oder das Verhalten des Finders oder die Beschaffenheit 
der gefundenen Sache deren Aufbewahrung durch die Polizeibehörde zweckmäßig erscheinen 
läßt (vergl. auch 8. 9). 85 
* 
Die Polizeibehörde ist verpflichtet, die in ihren Gewahrsam gelangten Sachen ord- 
nungsmäßig aufzubewahren. 
Ist der Verderb einer Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältniß- 
mäßigen Kosten verbunden, so hat die Polizeibehörde die Sache öffentlich versteigern zu 
lassen und den Erlös in Verwahrung zu nehmen.
	        
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