Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Heilbronn, 
betreffend das Familienstatut des Freiherrn Franz von Schütz-pflummern, K. Kammerherrn und 
Rittergutsbesitzers auf Bohenstein, Oberamts Besigheim. Vom 30. Dezember 1898. 
Der Freiherr Franz von Schütz-Pflummern, K. Kammerherr und Ritterguts- 
besitzer auf Hohenstein, OA. Besigheim, hat unter dem 1. Juli d. Is. ein Familienstatut 
errichtet, wonach das Rittergut Hohenstein OA. Besigheim in seinem dermaligen, in 
§. 1 des Statuts näher bezeichneten Umfang nebst Zubehörden an Fahrniß ein unver- 
äußerliches Fideikommiß in der Weise bilden soll, daß zur Nachfolge in dasselbe beim 
Ableben des jeweiligen Eigenthümers in der Lincalerbfolge berufen sein sollen 
1) je mit dem Vorrecht des Erstgeborenen die männlichen Abkömmlinge des Stifters, 
2) in deren Ermangelung die weiblichen von dem Stifter beziehungsweise von dessen 
Vater oder väterlichem Großvater abstammenden Familienglieder mit der Maß- 
gabe, daß in allen weiblichen Linien stets wieder der Mannsstamm der weib- 
lichen Descendenz vorgeht und daß stets der erstgeborene, beziehungsweise der 
ältere Abkömmling den jüngeren ausschließt. 
Diesem Familienstatut hat man durch Beschluß vom heutigen Tag nach genommener 
Rücksprache mit der K. Kreisregierung in Ludwigsburg unter dem Vorbehalt der Rechte 
Dritter die gerichtliche Bestätigung ertheilt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
Heilbronn, den 30. Dezember 1898. 
Civilkammer des K. Landgerichts: 
Hauff.
	        
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