Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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16.  Die  Gefangenen  haben  sich  jedes  Versuchs  zu  enthalten,  mit  außerhalb  der  Strafanstalt  wohnenden
  Personen  anders,  als  mit  Vorwissen  und  Erlaubniß  des  Vorstands,  in  Verkehr  zu  treten.
Fremde,  welche  in  die  Strafanstalt  kommen,  dürfen  sie  weder  begrüßen,  noch  anreden,  noch
anbetteln  und  ohne  Erlaubniß  des  Vorstandes  nichts  von  ihnen  annehmen,  noch  an  sie  abgeben.
Gefangene,  welche  Mitgefangene  zum  Ungehorsam  gegen  Vorgesetzte  oder  zu  anderen  Uebertretungen
  der  Hausregeln  oder  zur  Flucht  oder  zu  Aufruhr  und  Menterei  zu  verleiten  suchen,
haben  die  strengste  Ahndung  zu  gewärtigen,  wogegen  denjenigen  Gefangenen,  welche  solche
Aufreizungen  und  Anstiftungen  zu  rechter  Zeit  zur  Anzeige  bringen,  angemessene  Belohnung
zu  Theil  werden  wird.
Die  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sowie  die  Verfehlungen  gegen  die  Ordnung  des  Hauses
uberhaupt  werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze  bestraft.

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Beilage  II.
Verzeichniß
der  den
Gefangenen  der  Landesgefängnisse  als  Aufbesserung  der  gewöhnlichen
Kost  erlaubten  Genußmittel.

Die  zulässigen  Genußmittel  (§.  38  der  Hausordnung)  bestehen  in  ½  Liter  Bier  oder  Obstmost
an  Sonn=  und  Festtagen  und  außerdem  für  die  Gefangenen  I.  Klasse  noch  zweimal,  für  die  Gefangenen
  II.  Klasse  noch  einmal  in  der  Woche;

ferner  sind  zulässig:
für  die  Gefangenen  I.  Klasse  täglich,
für  die  Gefangenen  II.  Klasse  an  Sonn=  und  Festtagen  und  außerdem  noch  zweimal  in  der  Woche
Milch,  süße  (kalt  oder  warm)  oder  saure,  bis  zu  1  Liter  pro  Tag,
Brot,  schwarzes  oder  weißes,  Wecken,
Obst,  grünes  oder  gedörrtes,
Butter,  Käse,  Speck,  Eier,  Kümmel.