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nahmsweise jedoch kann das Strafanstaltenkollegium eine solche Beschäftigung gestatten. Dieselbe ist
nur hinsichtlich solcher Gefangenen zulässig, welche hiezu ihre Zustimmung geben (Strafgesetzbuch 8. 16).
Es dürfen aber nur solche Gefangene, bei welchen kein Grund zur Besorgniß vorhanden ist,
daß diese Art der Verwendung zu Fluchtversuchen oder Unordnungen Anlaß geben könnte, hiezu aus-
gewählt und es müssen die Gefangenen dabei sorgfältig beaufsichtigt und von den freien Arbeitern
getrennt gehalten werden.
S. 13.
Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so geregelt, daß die Interessen des
Privatgewerbes möglichste Schonung erfahren. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, die Ver-
dingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeitgeber thunlichst einzuschränken, den Arbeitsbetrieb
auf zahlreiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu erstrecken,
unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden.
Die Beschäftigungsart der einzelnen Gefangenen bestimmt der Vorstand. Es ist hiebei auf den
Bildungsgrad, die Berufsverhältnisse, das künftige Fortkommen, sowie auch auf etwaige Wünsche des
betreffenden Gefangenen thunlichst Rücksicht zu nehmen.
S. 14.
An Sonn= und Festtagen sind die Gefangenen von der Arbeit frei (vergl. übrigens §. 53).
Die tägliche Arbeitszeit beträgt an den Werktagen in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März
zehn, in der übrigen Zeit elf, an den Feiertagen während des ganzen Jahres fünf Stunden. An
der festgesetzten Arbeitszeit kommt an Werktagen die für die Theilnahme am Gottesdienst und Unter-
richt zu verwendende Zeit in Abzug.
S. 45.
Ausnahmsweise wird den Gefangenen, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden
und Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben, mit Genehmigung der Aussichtsbehörde in stets wider-
ruflicher Weise gestattet, sich selbst zu beschäftigen, sofern die betreffende Beschäftigung mit der Haus-
ordnung verträglich ist.
Die Selbstbeschäftigung unterliegt der Beaufsichtigung des Vorstands. Der Gefangene hat der
Anstaltskasse für den ihr entgehenden Ertrag seiner Arbeit Ersatz zu leisten. Die Höhe der Entschädig-
ung wird im einzelnen Fall unter Berücksichtigung des Ertrags der Selbstbeschäftigung nach Anhörung
der Anstaltsverwaltung von dem Strafanstaltenkollegium festgesetzt.
Der Ertrag der Selbstbeschäftigung, soweit er nicht auf die Entschädigung zu verrechnen ist,
verbleibt dem Gefangenen.
S. 46.
Jedem Gefangenen wird, insoweit es die Art seiner Beschäftigung gestattet, die tägliche Arbeits-
aufgabe, je nach seiner Tüchtigkeit, von dem Vorstand unter Zuziehung des betreffenden Unterbeamten
so bestimmt, daß dieselbe nur mit Anstrengung der Kräfte geleistet werden kann.