Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

gabe  bezichungsweisc  Richtigstellung  der  mangelhaft
  übergebenen  Rechnung  erfolgender  Bezahlung
cin  Abzug  von  10  Prozent,  wenn  der  Taxbetrag  der
vierteljährlichen  Rechnung  75  J.  übersteigt.  Dei  rechtzcitiger
  Bezahlung  ein  Abzug  von  15  Drozent  statt.

Bei  Licferung  von  Ilincralwassern  und  Araneistoffen
  in  verschlossener  Originalpuckung  (§.  11
Abs.  4)  findcet  ein  Abzug  nicht  statt.