Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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beträgt  der  Ankaufspreis  über  3  M.  .  Hürten
füx  je  100  Pf.  Ankaufspreis  160  Df.  in  Anrechnung
gebracht  wertlen.

Wenn  als  Ilandelsartikcl  bezogene  einfache  oder
Lemischte  Arzneistofft  und  pharmazeutische  räbarate,
  soweit  sie  in  der  Arzneitaxc  nicht  antgeführt
  Sind.  z.  B.  gefüllte  Kapsechn,  Imstillen,  Pillen
u.  s.  W.,  (ier  Zahl  nach  im  Anbruch  verordnet  sind.
80  Sind  sie  mit  (lem  deppelten  des  am  Tage  der
Verordunng  giltigen  Ankaufspreises  zu  herechnen.
llichei  darf  weder  Porto  noch  Fracht  für  deren
zraung  in  Anurcchnung  kommen.

Bei  Ohlaten.  Mincralwassern,  Mutterlangen.
xowie  bei  Verbandstoffen,  Uflastermuall  oder  bei
anderen  in  verschlossener  Originalpackung  betindlichen
  Argzneistoffen  sind  für  100  LD’f.  des  Ankautsbreises
  in  Anrechnung  zu  hringen  100  I’f.  Dagegen
darf  weder  Porto  noch  Fracht  für  den  Bezug  noch  die
(irundtaxe  für  die  Abgabe  in  Anrechnung  kommen.

Bei  Berechnung  von  über  10  Flaschen  oder
Krügen  eines  Mineralwassers  ist  der  Ankaufspreis
von  100  Flaschen  oder  Krügen  zu  (irunde  zu  legen.

edoch  darf  hei  Berechnung  folgender  Aineral-Wasser:


-  Apollinaris.  Ems,  (dierolstein,  Otfen,  Seiters,

und  der  württembergischen  Mineralwasserfür
  öffentliche  Kussen  und  Krankenkassen  aller  Art
nur  der  Ankaufspreis  von  100  Flaschen  oder  Krügen
zu.  Grunde  gelegt  werden.
LDhei  Arzucilieferungen  aut  Rechmung  öttentlicher
Kassen,  sowie  von  Krankenkassen  aller  Art.  in-#weit
  nicht  besondere  Vereinbarungen  bestchen.
terner  bei  Epidemien  findet,  wenn  der  Taxhetrag
eler  vierteljährlichen  laicferung  5  I.  ühersteigt,  bei
rechtzcitiger.  (l.  h.  Dinnen  3  Nonaten  nach  Ueber-