Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Erweiterung der Erlaubniß zum Empfang von Besuchen und zu Absendung von Briefen, 
Anweisung einer angenehmeren oder lohnenderen Arbeit, 
höherer Berechnung des Nebenverdienstes, 
Erlaubniß zur Ausschmückung der Zelle mit Bildern, Haltung von Blumen oder eines Vogels, 
Beantragung der vorläufigen Entlassung nach Maßgabe der §§. 23—26 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich, 
. bei Gefangenen, gegen welche in dem Strafurtheil auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt 
ist, Berücksichtigung des Betragens in der Strafanstalt bei Beantwortung der gegen das Ende 
der Strafzeit zur Entscheidung zu bringenden Frage, ob Stellung unter Polizeiaufsicht gegen 
den Gefangenen zu verfügen oder hievon abzustehen sei, 
kann ein Gefangener, welcher sich längere Zeit stets vorzüglich gut betragen hat, zur Berück- 
sichtigung im Gnadenweg empfohlen werden. 
Die löblichen Handlungen eines jeden Gefangenen werden ebenso wie die Verfehlungen und 
Strafen in den Personalakten des Gefangenen kurz vermerkt. 
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– 
Dritter Abschnitt. 
Entlassung der Gefangenen. 
8. 68. 
Wegen der Entlassung der unvermöglichen, der unter Polizeiaufsicht gestellten, der in ein Arbeits- 
haus eingewiesenen und der hilfsbedürftigen Gefangenen sind die Verfügungen der Ministerien der 
Justiz und des Innern vom 16. Januar 1872, Reg. Blatt S. 5, vom 17. Januar 1872, Reg. Blatt 
S. 12, vom 15. Oktober 1872, Reg. Blatt S. 345, und vom 22. März 1895, Reg. Blatt S. 98, zu 
beachten. 
Vorstehende Bestimmungen finden nach Beschaffenheit des Falls auch dann Anwendung, wenn 
der zu Entlassende einem andern deutschen Staate angehört. 
Bezüglich der Entlassung ausländischer, dem Deutschen Reiche nicht angehöriger Gefangener wird 
auf Ziff. 10 der Ministerialverfügung vom 17. Januar 1872 hingewiesen. 
S. 69. 
Am Tage vor der Entlassung wird der Gesundheitszustand des Austretenden ärztlich untersucht 
und das etwa Nöthige angeordnet. Es wird mit ihm über sein Guthaben abgerechnet und werden 
seine Effekten dem Aufseher übergeben. 
Hienächst wird der Gefangene dem Vorstand vorgeführt, welcher ihn in der dem einzelnen Fall 
angemessenen Weise verabschiedet, insbesondere, wo dies angezeigt ist, eine eindringliche Rückfallsver- 
warnung ertheilt. Zugleich wird Gefangenen, welche die zur Bestreitung der Kosten der Reise an den 
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