Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beilage IV. 
Regulativ 
für die 
Lagerstätte der Gefangenen des Zellengefängnisses. 
Das Bett eines Gefangenen besteht in: 
1 Matraze uvon ungebleichtem Zwilch, mit Stroh, Indiafaser, Seegras oder anderen geeig- 
1 Kopfpolster neten Pflanzenstoffen gefüllt, 
2 Leintüchern von gebleichter abwergener Leinwand, 
1 wollenen Decke für den Sommer und 
2 dergleichen für den Winter. 
Weitere Bettstücke sind an die Gefangenen nur abzugeben, wenn der Hausarzt solches aus Ge- 
sundheitsrücksichten für nothwendig erachtet. 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln; wenn es 
nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgefüllt. Auf Aufbesserung und Erneuerung der In- 
diafaser-, Seegras= 2c. Matrazen und Kopfpolster ist je nach Bedarf Bedacht zu nehmen. 
Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit aus- 
zuwalken. 
Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten und der Abgang zu 
ergänzen. 
Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die Kleidungs- 
stücke, zu versehen. 
Beilage V. 
Uebersicht 
über die 
Abstufungen der Krankenkost. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: 
In der ersten Abstufung erhalten die Kranken Mittags eine in ½ Liter bestehende dünne Fleisch- 
brühsuppe, Morgens und Abends je ½ Liter Wasser= oder Nahmsuppe, oder nach Umständen statt 
der Morgensuppe ½ Liter Milch. Die Abgabe einer Brodportion findet hiebei nicht statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der hievor erwähnten Speise, jedoch kommt Mittags leichtes 
Gemüse und 125 Gramm weißen Brodes hinzu.
	        
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