Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse jeden Ta 
entweder Mittags oder Abends, 65 Gramm Fleisch (in ausgebeintem Zustand gewogen), sowie ni. 
250 Gramm weißen Brodes. n 
In der vierten Abstufung wird täglich zweimal Fleisch, einmal Ochsenfleisch, das and. 
mal Kalbfleisch, ferner 500 Gramm weißen Brodes gereicht. « 
Außerdem ist dem Hausarzte gestattet, für einzelne Kranke diätetische Extra-Verordnu 
machen, wobei er sich, Nothfälle ausgenommen, auf die durch Verfügung des Strafanstaltenk 
als zulässig bezeichneten Artikel zu beschränken hat. 
einr 
ngen 
ollegin- 
Hausordnung 
für die 
Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an dem Zellengefängnif 
in Heilbronn. 
S. 1. 
Auf die in der Jugendabtheilung des Zellengefängnisses zu Heilbronn untergebrachten juge. 
lichen Gefangenen männlichen Geschlechts finden die Bestimmungen der Hausordnung für 
Zellengefängniß vom heutigen Tage mit nachstehenden Maßgaben Anwendung. “ 
8. 2. 
Die jugendlichen Gefangenen sind von den erwachsenen jeder Zeit, insbesondere beim U 
Gottesdienst, bei der Arbeit und bei der Bewegung im Freien derart getrennt zu halten, 
Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen bleibt. 
nterrie 
daß jer 
S. 3. 
Der Unterricht (s. 55 der Hausordnung) wird den jugendlichen Gefangenen nach dem jewe 
durch das Strafanstaltenkollegium festgestellten besonderen Schulplane ertheilt. ve 
Bei der Zuweisung von Arbeit wird besonderes Gewicht auf die Erziehung gelegt. 
Die Schulprüfung (§. 56 der Hausordnung) findet bei den jugendlichen Gefangenen halbja 
lich statt. ja 
F. 1. 
Die jugendlichen Gefangenen sind vorzugsweise in Einzelhaft zu halten. Bei Gefangenen 
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedoch zu einer Verlängerung der Einzel « 
die Dauer von drei Monaten die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen. 
we. 
haft
	        
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