Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

147 
Person kein Grund zur Verweigerung der Aufnahme ergibt, die Aufnahme des Gefangenen in die 
Anstalt ausspricht und dem Gefangenen das zu seinem Aufenthalte bestimmte Lokal anweist. 
Die Einlieferung von Gefangenen soll in der Regel nur an Werktagen erfolgen. 
Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme von der Berechnung der Strafzeit Kenntniß gegeben. 
8. 3. 
Eine körperliche Untersuchung der Gefangenen wie eine Durchsuchung ihrer Kleider und Effekten 
jindet nur auf ausdrückliche Anordnung des Strafanstaltsvorstandes statt, wenn dieser eine solche aus 
Gründen der Sicherheit für geboten erachtet. In der Regel genügt das Abfordern derjenigen Gegen- 
stände, in deren Besitz der Gefangene nicht verbleiben darf (vergl. Ziff. 6 der Hausregeln). Diese letzteren 
Gegenstände werden in Verwahrung der Anstalt genommen. Sollten dieselben als hiezu nicht geeignet 
befunden werden, so werden sie nach Anordnung des Strafanstaltsvorstandes für Rechnung des 
Gefangenen verkauft, wenn der letztere nicht vorzieht, sie seinen Angehörigen oder anderen Personen 
zusenden zu lassen. 
Die körperliche Untersuchung von weiblichen Gefangenen, falls eine solche für nothwendig 
befunden wird, geschieht in Abwesenheit des männlichen Aufsichtspersonals durch eine Aufseherin oder 
durch eine andere zu diesem Zwecke beigezogene ehrbare Frauensperson. 
S. 4. 
Der Hausarzt hat nach der Aufnahme eines Gefangenen sich nach dessen Gesundheitszustand zu 
erkundigen, den Gefangenen, wenn er es nöthig finden sollte, näher zu untersuchen und nach Befinden 
das Geeignete zu verfügen. 
§. 5. 
Jede für nothwendig befundene Untersuchung (8§. 3 und 4) ist in einem geeigneten Lokale unter 
Beobachtung aller durch den Anstand gebotenen Rücksichten vorzunehmen; von dem Ergebnisse ist dem 
Vorstande der Strafanstalt Anzeige zu erstatten. 
8. 6. 
Nach erfolgter Aufnahme wird dem Gefangenen ein Exemplar der Hausregeln (vergl. §. 16) 
gegen unterschriftliche Bescheinigung für den Empfang zugestellt und ihm deren genaue Einhaltung zur 
Pflicht gemacht. Der Gefangene wird weiterhin vor Fluchtversuchen verwarnt und auf die Bestimm- 
ungen in §. 122 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hingewiesen. In das zu führende 
Verzeichniß über Aufnahme und Entlassung der Gefangenen wird der Tag und die Stunde der Auf- 
nahme, der Name des Aufgenommenen, das Datum des Einlieferungsscheins und des Urtheils, sowie 
die erkannte Strafe und Strafdauer, ingleichen der Tag und die Stunde, sowie der Grund der Ent- 
lassung eingetragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.